Reform Arbeitnehmer-Entsendegesetz

Entgeltansprüche vereinheitlicht

Für Beschäftigungsverhältnisse eines im Ausland ansässigen Arbeitgebers gelten bei einer Beschäftigung seiner Arbeitnehmer in Deutschland u. a. die Mindestentgeltsätze einschließlich der Überstundensätze, ein bezahlter Mindestjahresurlaub sowie die Höchstarbeits- und Mindestruhezeiten. Auch die deutschen Vorschriften für die Überlassung von Arbeitskräften durch Leiharbeitsunternehmen sind anzuwenden.

Bei der Entgelthöhe wird zurzeit auf die Mindestentgeltsätze (gesetzlicher bzw. allgemeingültiger branchenspezifischer Mindestlohn) einschließlich der Überstundensätze abgestellt. An die Stelle des Mindestlohns treten ab 30. Juli 2020 alle Entlohnungsvorschriften im Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber einschließlich der Überstundensätze; nur die Regelungen über die betriebliche Altersversorgung bleiben ausgeklammert. Maßgeblich sind nicht nur die in Rechts- und Verwaltungsvorschriften geregelten Mindestbedingungen, sondern auch tarifvertragliche Entlohnungsvorschriften. Damit gelten im Wesentlichen identische Rahmenbedingungen für in- und ausländische Arbeitnehmer.

Gegenstand der Entlohnung sind alle Bestandteile der Vergütung, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber in Geld oder als Sachleistung für die geleistete Arbeit erhält. Dazu zählen insbesondere die Grundvergütung einschließlich der Entgeltbestandteile, die an die Art der Tätigkeit, Qualifikation und Berufserfahrung der Beschäftigten anknüpfen, sowie Zulagen, Gratifikationen und Überstundensätze.

Anrechnung von Entsendezulagen

Erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mit Sitz im Ausland eine Zulage für die Zeit der Arbeitsleistung im Inland (Entsendezulage), kann diese auf die ihm zustehende Entlohnung angerechnet werden. Dies gilt nicht, soweit die Entsendezulage zur Erstattung von Kosten gezahlt wird, die infolge der Entsendung tatsächlich entstanden sind (Entsendekosten). Als Entsendekosten gelten insbesondere Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten. Ist für das Arbeitsverhältnis nicht festgelegt, welche Bestandteile einer Entsendezulage als Erstattung von Entsendekosten gezahlt werden oder welche Bestandteile einer Entsendezulage Teil der Entlohnung sind, wird unterstellt, dass die gesamte Entsendezulage als Erstattung von Entsendekosten gezahlt wird.

Praxistipp

Die Neuregelungen gelten nicht für Fernfahrer. Der Straßenverkehrssektor wurde von der Reform ausgenommen.