Praxistipp

Damit Arbeitgeber Kenntnis über die arbeits- und tarifrechtlichen Bedingungen des Entsendelandes erlangen, ist jeder EU-Staat verpflichtet, diese Informationen im Internet bereitzustellen. Für Deutschland können die Daten hier abgerufen werden.  

Reform Arbeitnehmer-Entsendegesetz

Fairer Wettbewerb in Europa

Werden Arbeitnehmer von Betrieben mit Sitz im Ausland regelmäßig in Deutschland beschäftigt, gelten aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) angemessene Mindestarbeitsbedingungen. Diese sollen für einen fairen Wettbewerb sorgen: Die Arbeitsverhältnisse lokaler Arbeitnehmer werden beispielsweise nicht durch Dumpinglöhne ausländischer Arbeitskräfte gefährdet.

Die Schutzvorschriften werden aufgrund der EU-Richtlinie 2018/957 („Änderungsrichtlinie“) zur Änderung der Entsenderichtlinie 96/71/EG ausgeweitet. Die Bundesregierung setzt diese Vorgaben durch Änderung des AEntG zum 30. Juli 2020 um. Das Verhältnis zwischen der unionsrechtlich geschützten Dienstleistungsfreiheit und der Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen einerseits und der Notwendigkeit des Schutzes der Rechte entsandter Arbeitnehmer andererseits wird neu austariert.

Anwendbarkeit bei Arbeitnehmerüberlassung

Die Anwendbarkeit des AEntG auf bestimmte Konstellationen der Arbeitnehmerüberlassung wird klargestellt. Ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland beschäftigt einen Arbeitnehmer auch dann im Inland, wenn er ihn grenzüberschreitend an einen Entleiher mit Sitz im Ausland oder im Inland überlässt und der Entleiher den Entliehenen in Deutschland einsetzt. Der Entleiher hat den Verleiher über den Arbeitsort und ggf. eine Weiterverleihung zu informieren.