Meldeverfahren ab 1. Januar 2021 vereinfacht

Elektronische Anforderung von Jahresmeldungen

Arbeitgeber haben für am 31. Dezember eines Jahres versicherungspflichtig Beschäftigte mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens jedoch bis zum 15. Februar des folgenden Jahres, eine Jahresmeldung zu erstatten (§ 10 DEÜV). Aus unterschiedlichen Gründen kommen einige Arbeitgeber dieser Meldeverpflichtung nicht oder nicht fristgerecht nach, sodass die Einzugsstellen jährlich rund 700.000 fehlende Jahresmeldungen mit einem Anschreiben in Papierform nachfordern müssen. Das 7. SGB IV-ÄndG modifiziert § 10 DEÜV und räumt den Einzugsstellen die Möglichkeit ein, ab dem 1. Januar 2021 fehlende Jahresmeldungen elektronisch anzufordern. Die Anforderung fehlender Jahresmeldungen erfolgt ebenfalls im Rahmen des Qualifizierten Meldedialogs mit dem Datensatz Krankenkassenmeldung und dem neuen Datenbaustein Anforderung Meldung.

Die elektronische Anforderung erfolgt im Übrigen für jede Jahresmeldung einmalig. Sofern Arbeitgeber auf die elektronische Anforderung nicht reagieren, erfolgt die weitere Korrespondenz wie bisher außerhalb des elektronischen Arbeitgeber-Meldeverfahrens in Papierform.