Ankleidezeit zu Hause ist keine Arbeitszeit

Das An- und Ablegen einer vom Arbeitgeber vorgegebenen Arbeitskleidung und Schutzausrüstung zählt nicht zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit, wenn das Ankleiden zu Hause erfolgt und nicht in der hierfür zur Verfügung gestellten Umkleide der Dienststelle. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun klargestellt.

Geklagt hatten zwei Wachpolizisten, die im Objektschutz tätig sind. Beide müssen auf Weisung des beklagten Landes ihren Dienst in angelegter Polizei-Uniform sowie mit den persönlichen Ausrüstungsgegenständen und einer „streifenfertigen“ Dienstwaffe antreten. Dabei ist ihnen freigestellt, ob sie den Weg zur und von der Arbeit in Uniform zurücklegen oder ob sie das in der Dienststelle zur Verfügung gestellte Waffenschließfach (samt Spind) nutzen. Einer der Kläger bewahrt die Dienstwaffe bei sich zuhause auf und nimmt dort auch das Umkleiden vor. Der andere Kläger nutzt das dienstliche Waffenschließfach, wofür er aber auf dem Weg von seiner Wohnung zum Einsatzort und zurück einen Umweg fahren muss. Beide wollten sowohl für die Umkleidezeit als auch die damit im Zusammenhang stehenden Wegezeiten eine Vergütung erhalten.

Das BAG entschied, dass das Umkleiden und sog. Rüsten mit einer Dienstkleidung, persönlichen Schutzausrüstung und Dienstwaffe keine zu vergütende Arbeitszeit darstelle, wenn der Arbeitnehmer eine dienstlich zur Verfügung gestellte Umkleide- und Aufbewahrungsmöglichkeit nicht nutze und sich stattdessen zuhause umziehe. Ebenfalls keine Arbeitszeit sei der Weg zur Arbeit von der Wohnung zum Einsatzort und zurück, denn der Arbeitsweg zähle zur privaten Lebensführung. Lediglich der Umweg zum Aufsuchen des dienstlichen Waffenschließfachs sei zu vergüten, weil es sich um „eine fremdnützige Zusammenhangstätigkeit“ handele.

BAG, Urteil vom 31. 3. 2021, 5 AZR 292/20