
Änderungen beim Wahlalter
Eine erste Auswirkung des Gesetzes ist die Absenkung des Mindestalters des aktiven Wahlrechts. Ab sofort kann eine Stimme bei der Betriebsratswahl abgeben, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat (§ 7 Betriebsverfassungsgesetz – BetrVG). Diese Maßnahme zur Förderung der Attraktivität der Betriebsratswahl hat aber keinen Einfluss auf die Größe des Gremiums, die sich unverändert aus der Anzahl der insgesamt im Betrieb beschäftigten Personen ergibt.
Wer sich für ein Betriebsratsamt zur Wahl stellt, muss aber unverändert das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand nun Angaben zu allen Beschäftigten zur Verfügung zu stellen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben – also nicht mehr nur zu denjenigen Beschäftigten über 18 Jahren. Was aber in der Praxis kaum Mehraufwand bedeuten wird.
Ausweitung des Kündigungsschutzes
Durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz wird der Kündigungsschutz von Personen, die Betriebsratswahlen vorbereiten oder einleiten, geringfügig erweitert. Große praktische Auswirkungen sind nicht zu erwarten.
Wenn Personen zur Wahlversammlung einladen, erweitert sich der Kündigungsschutz auf die ersten sechs – statt bisher die ersten drei – in der Einladung aufgeführten Personen (§ 15 Abs. 3a Kündigungsschutzgesetz – KSchG). Damit wird zwar eine größere Anzahl von Personen geschützt als für das Einladungsschreiben mindestens erforderlich ist, jedoch dürften die Auswirkungen überschaubar sein, zumal die Erweiterung ohnehin im Wesentlichen nur für Betriebe gilt, in denen es noch keinen Betriebsrat gibt.
Auch Personen, die andere Vorbereitungshandlungen zur Gründung eines Betriebsrats unternehmen, können nun Kündigungsschutz in Anspruch nehmen, der sich aber nur auf ordentliche personen- und verhaltensbedingte, nicht jedoch betriebsbedingte Kündigungen bezieht. Dieser besondere Kündigungsschutz zur Einleitung einer ersten Betriebsratswahl beginnt, sobald Gespräche mit anderen Beschäftigten zur Unterstützung einer Betriebsratsgründung geführt werden oder bei einer ersten Kontaktaufnahme zu einer Gewerkschaft. Dieser besondere Kündigungsschutz endet mit dem Zeitpunkt der Einladung zur Wahl, spätestens jedoch drei Monate nach der Beglaubigung. Dabei kommen natürlich die bisherigen Kündigungsschutzvorschriften zur Anwendung, wenn diese Personen sich zur Wahl aufstellen lassen oder ein Amt im Wahlvorstand bekleiden sollten.
Unter dem Strich wirkt sich der erweiterte Kündigungsschutz für Betriebe, in denen es bereits einen Betriebsrat gibt, kaum aus.
Ausweitung des vereinfachten Wahlverfahrens
Um Betriebsratswahlen attraktiver zu machen, hat der Gesetzgeber die Ausweitung des sog. vereinfachten Wahlverfahrens beschlossen (§ 14a BetrVG). Deshalb ist in Betrieben mit 51 bis 100 Wahlberechtigten das vereinfachte Wahlverfahren nun Pflicht. Mit dieser Änderung müssen sich die Wahlvorstände vertraut machen, während sich für Arbeitgeber daraus keine Änderungen ergeben.
In Betrieben mit 101 bis 200 wahlberechtigten Beschäftigten besteht die Möglichkeit, mit dem Wahlvorstand die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens zu vereinbaren, von dem in aller Regel auch die Initiative dazu ausgehen wird. Der Vorteil für Arbeitgeber ist, dass die Wahl auf diese Weise schneller und damit kostengünstiger durchgeführt werden kann. Die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens ist jedoch in diesen Fällen nur optional und nicht verpflichtend.
Mitbestimmung in Unternehmen modernisiert
Änderungen bei Wahlalter, Kündigungsschutz und Wahlverfahren
Für Arbeitgeber und Personalabteilungen ändert sich durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz nicht besonders viel. Sämtliche der im Folgenden genannten Änderungen gelten ohne Übergangszeit seit dem 18. Juni 2021.