Klare Regeln zur JAEG
Befreiung von der Versicherungspflicht
Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ist für Arbeitnehmer möglich, die aufgrund der Anhebung der JAEG zum Jahreswechsel versicherungspflichtig werden. Durch diese Befreiungsregelung erhalten privat krankenversicherte Arbeitnehmer die Möglichkeit, ihren privaten Krankenversicherungsschutz fortzuführen.
Voraussetzungen
Der Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht vom Arbeitnehmer zu stellen. Er ist an eine Krankenkasse zu richten, die im Falle des Bestehens von Krankenversicherungspflicht wählbar wäre. Sollte die Befreiung abgelehnt werden, gilt diese Krankenkasse als gewählt. Wird die Befreiung erst zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht beantragt, entscheidet die Krankenkasse über die Befreiung, bei der im Zeitpunkt der Antragstellung die Mitgliedschaft geführt wird oder zu führen ist.
Weitere Voraussetzung ist, dass der Betroffene einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist (§ 8 Absatz 2 Satz 4 SGB V), etwa durch eine private Krankenversicherung. Dabei muss das Bestehen der anderweitigen Absicherung bereits für den Zeitpunkt nachgewiesen werden, an dem die Befreiung ihre Wirkung entfaltet.
Wirkungen
Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt weder vom Versicherten noch von familienversicherten Angehörigen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen wurden. Ansonsten beginnt die Befreiung mit dem Anfang des Kalendermonats, der auf die Antragstellung folgt (§ 8 Absatz 2 Satz 2 SGB V). Die Befreiung kann nicht widerrufen werden (§ 8 Absatz 2 Satz 3 SGB V).
Die Befreiung bezieht sich nur auf die Zeit des ursächlichen Versicherungspflichtverhältnisses und wirkt nicht über das Ende der Beschäftigung hinaus. Während der Zeit der Befreiung wirkt sie auch auf andere (für sich allein betrachtet) Versicherungspflicht auslösende Tatbestände.
Ein Fortwirken der Befreiung über das einzelne (zur Befreiung führende) Beschäftigungsverhältnis hinaus ist nur dann möglich, wenn im unmittelbaren Anschluss hieran oder auch nach einer kurzfristigen (sozialversicherungsrechtlich irrelevanten) Unterbrechung eine neue Beschäftigung aufgenommen wird, die grundsätzlich versicherungspflichtig wäre. Dies gilt auch für weitere (noch folgende) Beschäftigungen. Als kurzfristige Unterbrechungen werden dabei Zeiträume von bis zu einem Monat angesehen, in denen kein anderer Versicherungspflichttatbestand vorliegt.
Andere Tatbestände nach der Beschäftigung, in der eine Befreiung erreicht wurde, können durchaus wieder zu Krankenversicherungspflicht in einer nachfolgenden Beschäftigung führen. Gemäß dem Grundsatz „Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung“ gilt die Befreiung von der Versicherungspflicht auch in der sozialen Pflegeversicherung.
Beispiel zur Befreiung von der Versicherungspflicht
Beschäftigung bei Arbeitgeber A, regelmäßiges JAE bis 31. Dezember 2017 über JAEG
Durch Erhöhung der JAEG wird die JAEG unterschritten,
es besteht grundsätzlich Krankenversicherungspflicht ab 01.01.2018
Der Arbeitnehmer lässt sich auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht befreien.
Ende der Beschäftigung bei Arbeitgeber A am 31.05.2018
Beginn einer neuen Beschäftigung bei Arbeitgeber B am 15.06.2018
Das regelmäßige JAE in Beschäftigung B unterschreitet die JAEG, es besteht grundsätzlich Krankenversicherungspflicht.
Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in Beschäftigung A wirkt sich auf die Beschäftigung B aus, da die Unterbrechung zwischen beiden Beschäftigungen eine Dauer von einem Monat nicht überschreitet. Die Beschäftigung ab 15. Juni 2018 ist daher sofort krankenversicherungsfrei.
Beispiel zum nachträglich festgestellten Ende der Versicherungsfreiheit
Am 17. April 2018 wird bei einer Betriebsprüfung festgestellt, dass Herr Wiemeyer (freiwilliges Mitglied der BKK) seit dem 1. März 2016 krankenversicherungspflichtig war. Der Arbeitgeber hatte das regelmäßige JAE falsch berechnet und Krankenversicherungsfreiheit angenommen. Der Prüfbescheid wird dem Arbeitgeber am 26. Mai 2018 zugestellt.
Es besteht ab 1. Juni 2018 Krankenversicherungspflicht, der Arbeitgeber hat eine Abmeldung mit den alten Beitragsgruppen („9111“) und eine Anmeldung mit den neuen Beitragsgruppen („1111“) zu übermitteln.