Die neue Brückenteilzeit

Ablehnung

Lehnt der Arbeitgeber die beantragte Brückenteilzeit ab, muss er dies schriftlich und spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn tun. Der ordnungsgemäß vorgebrachte Wunsch eines Mitarbeiters auf Brückenteilzeit kann aus zwei Gründen abgelehnt werden, nämlich entweder

  • aus betrieblichen Gründen oder
  • wenn bereits zu viele Mitarbeiter Brückenteilzeit in Anspruch nehmen.

Für Arbeitgeber – nicht Betriebe –, die nicht mehr als 200 Arbeitnehmer beschäftigen, wird eine Art „Zumutbarkeitsgrenze“ eingeführt. Sie soll davor schützen, dass ein zu großer Teil der Belegschaft gleichzeitig die Arbeitszeit reduziert. Deshalb kann ein Wunsch nach Brückenteilzeit auch abgelehnt werden, ohne dass betriebliche oder sonstige Gründe vorliegen müssen, wenn bereits eine durch § 9a Absatz 2 TzBfG-E festgelegte Quote von Mitarbeitern Brückenteilzeit in Anspruch nimmt (siehe Tabelle). Andere Teilzeitwünsche sind von dieser Quote nicht betroffen.

In der Praxis muss v. a. unterschieden werden zwischen der „regulären“ Teilzeitarbeit und der neuen „Brückenteilzeit“. Zwar ist das Verfahren in beiden Fällen im Wesentlichen identisch, dennoch ergeben sich durch die Brückenteilzeit für Betriebe mit mehr als 45 Mitarbeitern neue Herausforderungen an die Personalarbeit und -planung. Zur Vermeidung von arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten besteht die Möglichkeit, betriebliche Ablehnungsgründe und deren Gewichtung durch eine Betriebsvereinbarung festzulegen. Weiterhin kann gemeinsam mit dem Betriebsrat ein Verzeichnis der teilbaren und nicht teilbaren Arbeitsstellen erstellt werden.