Arbeit auf Abruf macht unzufrieden

Die Formen der flexiblen Arbeitszeitmodelle werden immer vielseitiger und immer häufiger genutzt. Besonders die Arbeitgeber profitieren davon, die Mitarbeiter nach Bedarf einsetzen zu können. Nun hat das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) die Zufriedenheit der Beschäftigten mit ihrer jeweiligen flexiblen Arbeitszeitform ermittelt – klares Schlusslicht in der Bewertung ist die Arbeit auf Abruf.

Das IAB wertete für die Untersuchung die Daten des aktuellen sozio-ökonomischen Panels aus und befasste sich vorrangig mit den Daten jener Beschäftigten, die eine der Arbeitszeitformen Arbeit auf Abruf, Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst angegeben hatten. Diese drei Arbeitsformen ähneln sich zwar darin, dass die Beschäftigten ihre Tätigkeit innerhalb kurzer oder mittlerer Frist nach Aufforderung durch ihren Arbeitgeber aufnehmen. Sie unterschieden sich aber deutlich in der Ausgestaltung. Die IAB-Studie kommt zu dem Ergebnis, dass Beschäftigte, die Arbeit auf Abruf ausüben, mit ihrem Leben und ihrer Freizeit weniger zufrieden sind als andere Arbeitnehmer – einschließlich jener mit Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst. Die v. a. im Lebensmittel-, Gast- und Hotelgewerbe verbreitete Beschäftigungsform der Arbeit auf Abruf erfordert ständige Arbeitsbereitschaft rund um die Uhr und erlaubt keine selbstbestimmte Lebensgestaltung, weil die „Freizeit“ jederzeit per Anruf unterbrochen werden könnte. Hinzu kommt die fehlende Trennung zwischen Arbeits- und Familienzeiten, das Fehlen klar definierter Freizeit, Schlafstörungen sowie ein erhöhtes Stresserleben, nicht zuletzt durch die unklaren Einkommensverhältnisse. Viele Arbeitnehmer auf Abruf haben einen Nebenjob oder sind arbeitslos gemeldet, um die Einkommensunsicherheit zu verringern.

Ausblick

Durch das von der Bundesregierung geplante „Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit“, das ab dem 1. Januar 2019 gelten soll, sind u. a. auch Änderungen bei der Arbeit auf Abruf (§ 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz) geplant:

Um Arbeitnehmer, die Arbeit auf Abruf leisten, mehr Planungs- und Einkommenssicherheit zu geben, wird die mögliche abrufbare Zusatzarbeit beschränkt. Der Anteil der zusätzlich vom Arbeitgeber abrufbaren Arbeit darf künftig nicht mehr als 25 Prozent der vereinbarten wöchentlichen Mindestarbeitszeit betragen. Bei Vereinbarung einer Höchstarbeitszeit beträgt das Volumen der Verringerung 20 Prozent der Arbeitszeit. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt künftig eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart.