Midijobs ab 2019

Geplante Neuregelungen

Die Bundesregierung plant zum 1. Januar 2019 mit dem „Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung“ (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) eine Ausweitung der bisherigen Gleitzonenregelung.

  • Die bisherige Gleitzone wird zu einem sozialversicherungsrechtlichen Übergangsbereich weiterentwickelt.
  • Dabei bleiben die bisherigen Regeln zur Gleitzone (wie z. B. die Art und Weise der Berechnung des Arbeitnehmeranteils, der progressive Anstieg der Beitragslast des Arbeitnehmers und das Abstellen auf das regelmäßige Arbeitsentgelt bei der Anwendung der Regeln) im Kern unverändert erhalten.
  • Die obere Grenze für die geringere Abgabenlast für die Arbeitnehmerbeiträge steigt von 850,00 EUR auf 1.300,00 EUR. Damit profitieren künftig mehr Arbeitnehmer von niedrigeren Sozialabgaben als bisher, nämlich zusätzlich alle, die zwischen 850,00 EUR und 1.300,00 EUR verdienen. Die untere Grenze bleibt unverändert bei 450,01 EUR.
  • Die geringere Beitragszahlung zur Rentenversicherung durch die Arbeitnehmer führt im neuen Übergangsbereich künftig nicht mehr – wie bisher bei der Gleitzone – zu geringeren Rentenleistungen. Die Entgeltpunkte aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich werden ab dem 1. Januar 2019 aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt ermittelt. Die bisherigen Regeln zum Verzicht auf die Anwendung der Gleitzonenregelung in der Rentenversicherung entfallen in der Konsequenz ebenfalls.
  • Beim Beitragsanteil des Arbeitgebers gibt es keine Änderungen. Auch im neuen Übergangsbereich ergeben sich im Vergleich zu anderen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen keine Besonderheiten. Die hälftigen Arbeitgeberanteile werden aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt ermittelt.

In den Entgeltmeldungen nach der DEÜV ist daher neben dem fiktiv ermittelten Entgelt künftig auch das tatsächliche Arbeitsentgelt anzugeben. Die Umsetzung im Meldeverfahren wird voraussichtlich zum 1. Januar 2020 erfolgen.