Befristeteter Arbeitsvertrag bei Projekttätigkeit

Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags liegt vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Dies kann nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) auch der Fall sein, wenn der Arbeitgeber ständig mit der Durchführung von Einzelprojekten befasst ist.

Eine Arbeitnehmerin war aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge bei der Arbeitgeberin beschäftigt, die im Bereich der Entwicklungshilfe im Auftrag von Bundesministerien kontinuierlich Projekte durchführte. In dem letzten befristeten Arbeitsvertrag war vereinbart, dass die Arbeitnehmerin nacheinander in zwei Projekten tätig werden sollte. Die Arbeitnehmerin war der Auffassung, dass die Grundsätze der Projektbefristung nicht anwendbar seien. Da die Arbeitgeberin ständig mit der Durchführung von Entwicklungshilfeprojekten befasst sei, seien dies ihre Daueraufgaben. Das Landesarbeitsgericht (LAG) hatte diese Klage bereits abgewiesen.

Das BAG lehnte die Revisionsklage der Arbeitnehmerin ab und gab damit dem LAG Recht. Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags liege bei einem vorübergehenden betrieblichen Bedarf an der Arbeitsleistung vor. Dies könne sowohl durch einen vorübergehenden Anstieg des Arbeitsvolumens im Bereich der Daueraufgaben des Arbeitgebers entstehen als auch durch die Übernahme eines Projekts. Beim Vertragsschluss müsse zu erwarten sein, dass nach Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein dauerhafter Bedarf mehr bestehe.

BAG, Urteil vom 21. 11. 2018, 7 AZR 234/17