Torsten Dette, Vorstand der BKK RWE

Liebe Leserin, lieber Leser!

Sie Verpflichtung zur Mitführung einer A1-Bescheinigung bei jeder vorübergehenden Beschäftigung im europäischen Ausland ist keineswegs neu – ihre Einhaltung wurde lange Zeit nur nicht so intensiv kontrolliert. Dies hat sich in einigen EU-Mitgliedstaaten geändert, die ihre nationalen Vorschriften zur Bekämpfung von Sozialdumping und Schwarzarbeit zuletzt verschärft haben. Seitdem wird beispielsweise in Österreich und Frankreich verstärkt kontrolliert. Bei Nichteinhaltung drohen Bußgelder, Einreiseverweigerungen oder andere Sanktionen, die aufgrund nationaler Bestimmungen sehr unterschiedlich ausfallen können. Da die Mitführungspflicht bei jedem noch so kurzen dienstlich veranlassten Auslandsaufenthalt gilt, sollten Arbeitgeber für ihre Beschäftigten stets A1-Bescheinigungen vor Reiseantritt beantragen. Mehr hierzu lesen Sie in unserem Schwerpunktartikel.

Ihr Torsten Dette