Datenschutzbauftragter erst ab 20 Mitarbeitern

Betriebe, die mehr als 9 Mitarbeiter mit der elektronischen Verarbeitung von personenbezogenen Daten beschäftigen – dazu gehört bereits der Versand von geschäftlichen E-Mails –, müssen bislang einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten benennen. Dies ist in § 38 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) festgelegt. Diese Zahl soll nun erhöht werden, was insbesondere Kleinstbetriebe und Vereine entlasten dürfte. Künftig soll erst ein Datenschutzbeauftragter benannt werden müssen, wenn mehr als 19 Mitarbeiter in der personenbezogenen Datenverarbeitung tätig sind. Darüber hinaus wird die Einwilligung von Beschäftigten zur Datenverarbeitung vereinfacht: sie muss nicht mehr zwingend schriftlich erfolgen – künftig reicht auch eine E-Mail.

Der Bundestag hat das „Zweite Datenschutz- Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU” am 27. Juni 2019 angenommen, der Bundesrat hat am 20. September 2019 seine Zustimmung erteilt.