Praxistipp

Sollte der seltene Fall eintreten, dass im Ausbildungsvertrag keine Probezeitvereinbarung enthalten ist und dieses Versehen unbemerkt bleibt, gilt eine Probezeit von einem Monat als vereinbart.

Berufsausbildung und Probezeit

Beginn und Ende der Probezeit

Die Probezeit beginnt mit dem Datum, das im Ausbildungsvertrag als Ausbildungsbeginn festgehalten wurde. Ein Praktikum oder ein Volontariat vor Beginn der Berufsausbildung hat keinen Einfluss auf die gesetzliche Verpflichtung zur Probezeit oder den einzuhaltenden Zeitrahmen. Die Parteien müssen die Maximaldauer von vier Monaten zwar nicht ausschöpfen, eine Anrechnung des Praktikums auf die Probezeit findet jedoch nicht statt (BAG, Urteil vom 19. 11. 2015, 6 AZR 844/14).

Diese Grundsätze gelten auch für das Ende der Probezeit, die nach Ablauf der vertraglich festgelegten Zeit automatisch endet.

Unterbrechung der Probezeit

In bestimmten Fällen kann die Probezeit unterbrochen und danach weitergeführt werden, beispielsweise im Fall einer Schwangerschaft, einer Eltern- oder Pflegezeit. An der Gesamtdauer der Probezeit ändert sich jedoch durch diese Umstände nichts.

Kündigung in der Probezeit

Für eine Kündigung in der Probezeit müssen beide Vertragsparteien keine Gründe angeben und auch keine bestimmten Kündigungsfristen einhalten. Allerdings müssen die Ausbildungsbetriebe die geltenden Formvorschriften unbedingt beachten: Die Kündigung muss immer und ohne jede Ausnahme schriftlich erfolgen und dem Auszubildenden spätestens am letzten Tag der Probezeit zugehen. Ein verspäteter Zugang geht zulasten des Ausbilders mit der Folge, dass die ausgesprochene Kündigung unwirksam sein wird. Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses eines noch nicht volljährigen Azubis muss das Kündigungsschreiben auch mindestens einem Elternteil fristgerecht zugehen, wie auch Minderjährige ihrerseits ohne Zustimmung von wenigstens einem Erziehungsberechtigten die Ausbildung nicht wirksam beenden können. Resturlaub, der üblicherweise aufgrund einer Kündigung in der Probezeit nicht mehr genommen werden kann, ist abzugelten. Es gelten die gleichen Regelungen wie bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen.