Neuerungen beim Kassenwahlrecht

Verkürzte Bindungsfrist und digitale Mitgliedsbescheinigung

Eine weitere wichtige Neuerung beim Kassenwahlrecht betrifft die allgemeine Bindungsfrist an eine Krankenkasse, die ab dem 1. Januar 2021 verkürzt wird: Wer während einer ununterbrochen bestehenden Mitgliedschaft seine Krankenkasse wechseln möchte, kann dies künftig bereits nach 12 Monaten tun. Bislang waren die Mitglieder mindestens 18 Monate an ihre Kassenwahl gebunden.

Weitergehende Bindungsfristen aufgrund von Wahltarifen (z. B. Bindungsfrist von 36 Monaten beim Wahltarif „Selbstbehalt“) werden von der Verkürzung der allgemeinen Bildungsfrist nicht berührt; allgemeine und besondere Bindungsfristen müssen nicht zwingend parallel verlaufen.

Übergangsfälle

Für Mitglieder, die ab dem 1. Januar 2021 die Krankenkasse wechseln wollen, die aber die bis dahin geltende allgemeine Bindungsfrist nicht erfüllen, gilt eine Übergangsregelung: Die laufende 18-monatige Bindungsfrist verkürzt sich – frühestens zum 31. Dezember 2020 – auf 12 Monate. Dies gilt im Übrigen unabhängig davon, ob die 18-monatige Bindungsfrist durch die aktive (zugunsten einer neuen Krankenkasse) oder passive (zugunsten der bisherigen Krankenkasse) Ausübung des Wahlrechts ausgelöst wurde.

Digitale Mitgliedsbescheinigung

Aktuell informieren Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber per Mitgliedsbescheinigung über einen Kassenwechsel. Daraufhin nimmt der Arbeitgeber die Ummeldungen im DEÜV-Meldeverfahren vor. Auch dieses Verfahren wird ab dem 1. Januar 2021 reformiert. Die Bestätigung über die neu gewählte Krankenkasse erfolgt künftig elektronisch im Rahmen des sog. qualifizierten Meldedialogs per Krankenkassenmeldung (DSKK) – ohne Beteiligung der Arbeitnehmer. Diese informieren ihren Arbeitgeber nur noch formlos über ihre gewählte Krankenkasse.

Erhält der Arbeitgeber bei einem neuen Beschäftigungsverhältnis innerhalb von zwei Wochen keine Information, bei welcher Krankenkasse der Arbeitnehmer versichert ist, gilt wie bisher: Zuständig ist die Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer zuletzt versichert war.