Kein Widerruf eines Teilzeitwunsches

Verlangt ein Arbeitnehmer die Verringerung seiner Arbeitszeit nach § 8 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz a. F. (TzBfG), so ist er daran bis zum Ablauf der Stellungnahmefrist des Arbeitgebers aus dem TzBfG gebunden. Ein Widerrufsrecht steht dem Arbeitnehmer – wohl auch nach der aktuellen Fassung des § 8 TzBfG – nach Zugang seines Verringerungsantrags nicht zu. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG).

Im verhandelten Fall hatte ein Arbeitnehmer mit Schreiben vom 14. Juni 2018 von seinem Arbeitgeber eine Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 20 Stunden ab dem 1. Oktober 2018 beantragt. Gesprächstermine über das Teilzeitverlangen kamen nicht zustande. Mit Schreiben vom 29. August 2018 zog der Arbeitnehmer seinen Teilzeitantrag wieder zurück. Am 30. August 2018 gab der Arbeitgeber dem Antrag auf Teilzeit statt. Hiergegen klagte der Arbeitnehmer, da er sein Teilzeitverlangen wirksam zurückgenommen habe und somit sein Vollzeitarbeitsverhältnis fortbestehen würde.

Das BAG gab dem Arbeitgeber recht. Der Widerruf des Teilzeitantrags sei bis zum Ablauf der für den Arbeitgeber geltenden Stellungnahmefrist nicht möglich gewesen. Nach § 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG a. F. gilt die vom Arbeitnehmer beantragte Arbeitszeitverringerung als vereinbart, wenn der Arbeitgeber den Antrag des Arbeitnehmers nicht spätestens einen Monat vor dem geplanten Beginn der Vertragsänderung formgerecht ablehnt. Der Arbeitgeber habe das Angebot des Klägers auf Vertragsänderung mit Schreiben vom 30. August 2018 angenommen. Die Erklärung sei nicht als Annahme unter Änderungen zu verstehen, die als Ablehnung des Angebots verbunden mit einem neuen Antrag gelte. Will der Arbeitgeber einen Teilzeitantrag nur unter Änderungen annehmen, müsse er dies in seiner Stellungnahme eindeutig zum Ausdruck bringen.

BAG, Urteil vom 9. 3. 2021, 9 AZR 312/20