eAU - elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Umsetzungsphase 1: Arzt an Krankenkasse

Die elektronische Übermittlung der AU-Daten zwischen Ärzten und Krankenkassen ist eigentlich bereits seit dem 1. Januar 2021 gesetzlich vorgesehen. Aufgrund der erheblichen pandemischen Belastungen sowie technischer Ausstattungs- und Umsetzungsschwierigkeiten aller Verfahrensbeteiligten verzögerte sich der Start der eAU und wird nunmehr ab dem 1. Oktober 2021 umgesetzt. Für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2021 erfolgt ein „weicher Einstieg“ für die Ärzte. Dies bedeutet, liegen alle Voraussetzungen für die Übermittlung der eAU vor, ist diese auch verpflichtend umzusetzen. Fehlen hingegen noch technische Voraussetzungen, darf für diesen Zeitraum das bisherige Formular der AU-Bescheinigung weiterhin eingesetzt werden. Der verpflichtende Einsatz der eAU für alle Ärzte beginnt damit am 1. Januar 2022.

Damit die Versicherten auch in Zukunft informiert sind, welche Daten für sie an ihre Krankenkasse übermittelt wurden, erhalten sie eine der bisherigen Ausfertigung für die Versicherten vergleichbare Fassung mit den Diagnosen weiterhin in Papierform ausgehändigt. Auch bei Privatversicherten und Privatärzten kommen die bisherigen Papierverfahren weiter zum Einsatz. Hintergrund ist, dass die gesetzlichen Regelungen nur für die gesetzlich Versicherten und die für sie tätigen Vertragsärzte und Vertragszahnärzte gelten.

Fokus des eAU-Verfahrens ist es, alle bisher in der Praxis eingesetzten AU-Bescheinigungen zu digitalisieren. Hierzu gehören demnach auch die AU-Bescheinigungen, welche durch die Krankenhäuser ausgestellt werden. So ist eine Ausstellung von AU-Bescheinigungen bisher im Entlassmanagement für max. 7 Tage nach der stationären Entlassung möglich, was nunmehr zu einem gleichartigen Datensatz der eAU führen wird. Für Rehabilitationseinrichtungen ist ein vergleichbares Entlassmanagement im Zusammenhang mit Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen vorgesehen, eine Umsetzung im eAU-Verfahren erfolgt hier nur unter der Voraussetzung, dass die Rehabilitationseinrichtung an die Telematikinfrastruktur angeschlossen ist. Zum Start des eAU-Verfahrens wird daher weitgehend noch keine Umstellung erfolgen und eine Übermittlung, wenn überhaupt, nur in Einzelfällen stattfinden.