Mindestlohn gilt auch für Nachtzuschläge und Feiertage

Für Nachtzuschläge, die nach dem tatsächlichen Stundenverdienst berechnet werden, gilt der gesetzliche Mindestlohn als untere Basis der Berechnung. Auch für die Vergütung von Feiertagsarbeit ist der Mindestlohn zu zahlen. So lautet ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zum Mindestlohn.

Geklagt hatte eine Montagearbeiterin einer kleinen Kunststofftechnikfirma. Ihr Arbeitgeber hatte für den ihr tariflich zustehenden Nachtzuschlag von 25 Prozent des Stundenlohnes nur 7,00 EUR als Grundlage angesetzt. Für die Berechnung des Zuschlags hätte der Arbeitgeber allerdings den Mindestlohn von damals 8,50 EUR – inzwischen 8,84 EUR – pro Stunde zugrunde legen müssen, so das BAG.

Darüber hinaus entschieden die Richter, dass im hier verhandelten Fall das gezahlte Urlaubsgeld nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden durfte, da es bei Urlaubsantritt gewährt wurde und damit keine Vergütung für geleistete Arbeit darstellte. Nur dann hätte es nach einer früheren BAG-Entscheidung vom 25. Mai 2016 (5 AZR 135/16) verrechnet werden können.

BAG, 20.9.2017, 10 AZR 171/16