Zuschuss auch zur betrieblichen Altersversorgung

Anreize auch für Geringverdiener

Die individuelle Alterssicherung soll sich außer auf die gesetzliche Rente verstärkt auf die betriebliche und die private Altersvorsorge stützen. Eine kapitalgedeckte Betriebsrente kann dabei zusammen mit der umlagefinanzierten Rente mögliche Zahlungsrisiken minimieren. Heute haben rund 60 Prozent der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten Anspruch auf eine Betriebsrente. Insbesondere bei Geringverdienern sowie Beschäftigten in Kleinbetrieben soll diese Quote erhöht werden.

Die betriebliche Altersversorgung war ursprünglich eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Seit 2002 haben Beschäftigte jedoch grundsätzlich das Recht, einen Teil ihres Gehalts zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung umzuwandeln, um später eine Betriebsrente zu erhalten (Entgeltumwandlung).

Bei der Umwandlung von Gehaltsansprüchen in eine betriebliche Altersversorgung bleibt der Umwandlungsbetrag im Jahr bis 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze West in der allgemeinen Rentenversicherung (BBG-RV) steuerfrei (2019 sind dies 6.432 EUR) und bis 4 Prozent der BBG-RV West (2019: 3.216 EUR) beitragsfrei zur Sozialversicherung.

Alle Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung unterliegen, soweit sie in der Erwerbsphase steuerfrei waren, in der Auszahlungsphase in vollem Umfang der Einkommensteuer (sog. nachgelagerte Besteuerung). Außerdem gilt für gesetzlich kranken- und pflegeversicherte Rentner: In der Regel sind für Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung in der Auszahlungsphase Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu zahlen.