Zuschuss zur betrieblichen Altersversorgung

Begrenzung der Arbeitgeberzuschüsse

Der Arbeitgeber hat den 15-prozentigen Zuschuss nur zu zahlen, soweit er durch die Umwandlung tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge einspart. Neben den Arbeitgeberanteilen am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zählen hierzu auch der Arbeitgeberzuschuss an berufsständische Versorgungseinrichtungen sowie zur freiwilligen bzw. privaten Kranken- und Pflegeversicherung und Pauschalbeiträge für geringfügig entlohnte Beschäftigte. Umlagen zur Unfallversicherung und nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz sowie Insolvenzgeldumlagen zählen hingegen nicht zu den betreffenden Sozialversicherungsbeiträgen.

Der Vorteil für den Arbeitnehmer: Wandelt er z. B. 100 EUR vom Brutto in Beiträge für eine betriebliche Altersversorgung um, zahlt der Arbeitgeber 115 EUR in die betriebliche Alterssicherung ein. Außerdem entfallen auch bei ihm die anteiligen Sozialversicherungsbeiträge sowie die Lohnsteuer auf den Umwandlungsbetrag.

Späterer Einbezug von Altverträgen

Der Arbeitgeberzuschuss gilt für individual- und kollektivrechtliche Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die vor dem 1. Januar 2019 geschlossen worden sind, erst nach einer Übergangsfrist ab dem 1. Januar 2022 (§ 26a BetrAVG n. F.).

Steuer- und Beitragsfreiheit

Der 15-Prozent-Zuschuss des Arbeitgebers nach § 1a Absatz 1a BetrAVG ist nach § 3 Nummer 63 EStG steuerfrei, soweit er zusammen mit dem Umwandlungsbetrag die Grenze von 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze West in der allgemeinen Rentenversicherung pro Jahr nicht überschreitet. Der Zuschuss zählt nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) nicht zum Arbeitsentgelt, soweit er zusammen mit dem Umwandlungsbetrag die Grenze von 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze West in der allgemeinen Rentenversicherung pro Jahr nicht überschreitet.