Zuschuss zur betrieblichen Altersversorgung

Zuschüsse bei Entgeltumwandlungen

Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz vom 17. August 2017 wurde ein neuer Arbeitgeberzuschuss eingeführt, mit dem der Arbeitgeber bei Entgeltumwandlungen in den Durchführungswegen Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung die Leistungen an die betriebliche Altersversorgung um 15 Prozent aufstocken muss:

  • seit dem 1. Januar 2018 im Rahmen einer reinen Beitragszusage,
  • ab 1. Januar 2019 für eine betriebliche Altersversorgung aufgrund individual- und kollektivrechtlicher Vereinbarungen, die ab dem 1. Januar 2019 geschlossen werden und
  • ab dem 1. Januar 2022 für eine betriebliche Altersversorgung aufgrund individual- und kollektivrechtlicher Vereinbarungen, die vor dem 1. Januar 2019 geschlossen wurden.

Zur Zahlung des Zuschusses ist der Arbeitgeber nur verpflichtet, wenn und soweit er Sozialversicherungsbeiträge einspart (siehe Beispiele 1 bis 3).

Anders als der gesetzlich verpflichtende Arbeitgeberzuschuss bei einer reinen Beitragszusage steht der ab 2019 anfallende Zuschuss nach § 1a Absatz 1a BetrAVG zur Disposition der Tarifvertragspartner. Diese werden jedoch die Vorteile der Regelung – nicht zuletzt die Bindungswirkung an den Betrieb – im Blick haben.