Steuervorteile für Mobilität
Der Bundestag hat am 8. November 2018 das „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ beschlossen.
Steuervorteile für E-Fahrzeuge
Mit dem genannten Gesetz wurde insbesondere festgelegt, dass für nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 neu angeschaffte oder geleaste Elektro-Dienstwagen der Listenpreis der Kraftfahrzeuge bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils pauschal nur noch zur Hälfte angesetzt wird (vgl. BKK Service 5/2018). Eine wichtige Änderung gab es jedoch im Vergleich zum ersten Gesetzentwurf: Für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge gibt es besondere Voraussetzungen für diese Förderung. Für sie gilt die halbierte Bemessungsgrundlage nur dann, wenn
- sie entweder eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer haben oder
- ihre Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer beträgt.
Soweit Hybridelektrofahrzeuge danach nicht begünstigt sind, gilt für diese der bisherige Nachteilsausgleich durch Minderung des Bruttolistenpreises um die pauschalen Beträge für das Batteriesystem.
Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln
Ab dem 1. Januar 2019 sind Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr gezahlt werden, steuerfrei. Das Gleiche gilt, wenn diese Leistungen vom Arbeitgeber unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Die Steuerfreiheit gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer z. B. mit der Monatskarte nicht nur zur Arbeit fährt, sondern sie auch für andere Fahrten nutzt (§ 3 Nummer 15 EStG n. F.).
Überlassung betrieblicher Fahrräder
Ebenfalls steuerfrei ab dem 1. Januar 2019 ist der geldwerte Vorteil aus der Überlassung betrieblicher Fahrräder (§ 3 Nummer 37 EStG n. F.), wenn diese zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Unter Fahrrädern werden sowohl „traditionelle“ Fahrräder gefasst als auch E-Bikes, die keine Kraftfahrzeuge im steuerrechtlichen Sinn sind, also z. B. nicht mehr als 25 km/h fahren können. Die private Nutzung betrieblicher Fahrräder ist dann nicht nur für Arbeitnehmer steuerfrei, sondern auch für Inhaber und Gesellschafter von Unternehmen (§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 6 EStG n. F.).