Urlaub rechtssicher managen

Berechnung bei Sonderurlaub

Mit einem weiteren Urteil hat das BAG entschieden, dass bei der Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs Zeiten eines unbezahlten Sonderurlaubs unberücksichtigt bleiben (BAG, Urteil vom 19. 3. 2019, 9 AZR 315/17), was z. B. bei der Gewährung von Sabbatjahren von Bedeutung ist.

Im Streitfall hatte eine Arbeitnehmerin unbezahlten Sonderurlaub erbeten und erhalten. Dennoch verlangte sie im Anschluss von ihrem Arbeitgeber, ihr auch den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen zu gewähren. In Abänderung seiner früheren Rechtsprechung hat das BAG jedoch entschieden, dass bei der Berechnung der Urlaubsdauer berücksichtigt werden müsse, wenn sich ein Arbeitnehmer im Urlaubsjahr ganz oder teilweise im unbezahlten Sonderurlaub befinde und daher die Arbeitsvertragsparteien ihre Hauptleistungspflichten durch vereinbarten Sonderurlaub vorübergehend ausgesetzt haben. Dies führe dazu, dass einem Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr, in dem er sich durchgehend im unbezahlten Sonderurlaub befindet, mangels Arbeitspflicht kein Anspruch auf Erholungsurlaub mehr zustehe.

Spannend ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob und wie sich diese neue Rechtsprechung auch auf andere unbezahlte Freistellungen auswirkt, bei denen das Arbeitsverhältnis ruht und die gegenseitigen Hauptleistungspflichten zeitweise ausgesetzt werden, wie z. B. bei Inanspruchnahme von Elternzeit. Zwar kann der Arbeitgeber für volle Elternzeitmonate den Urlaub um ein Zwölftel kürzen, jedoch nur auf der Grundlage einer ausdrücklichen Erklärung – woraus zwingend folgt, dass während dieser Auszeit trotz vorübergehender Freistellung von der Arbeits- und Vergütungspflicht grundsätzlich Urlaubsansprüche entstehen. Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung muss also genau beobachtet werden.