Praxistipp

Ist der Erholungsurlaub nicht ausdrücklich durch Einzel-/Tarifvertrag in einen gesetzlichen Mindesturlaubsteil und einen zusätzlichen freiwilligen Anteil aufgeteilt, müssen Arbeitgeber im Todesfall den gesamten noch nicht genommenen Urlaub abgelten, einschließlich aller Arten von Sonderurlaub.

Urlaub rechtssicher managen

Vererbbarkeit von Urlaub

In Anlehnung an die Vorgaben des EuGH vertritt nun auch das BAG, dass die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers gem. § 1922 Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 4 BUrlG Anspruch auf Abgeltung des vom Erblasser nicht genommenen Urlaubs haben, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endete und er seinen Urlaub deshalb nicht mehr nehmen konnte (BAG, Urteile vom 22. 1. 2019, 9 AZR 45/16 und 9 AZR 328/16).

Im Streitfall machten die Erben die Abgeltung von tariflichem Erholungsurlaub sowie von Zusatzurlaub nach dem SGB IX geltend, den der Erblasser im laufenden Arbeitsverhältnis nicht genommen hatte.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG wären die Erben leer ausgegangen, denn die Urteilslage war eindeutig: Durch den Tod des Arbeitnehmers erloschen die Urlaubsansprüche, weshalb auch kein Abgeltungsanspruch i. S. v. § 7 Abs. 4 BUrlG bestand (BAG, Urteil vom 12. 3. 2013, 9 AZR 532/11) – diesen hätte nur der Arbeitnehmer selbst geltend machen können.

Das BAG begründet nun seine geänderte Rechtsprechung mit einer EuGH-Entscheidung, die Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie) so auslegt, dass der Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis untergehen darf, ohne dass ein Anspruch auf finanzielle Vergütung für diesen Urlaub besteht, der als Erbmasse im Wege der Erbfolge auf den Rechtsnachfolger des Arbeitnehmers überzugehen hat (EuGH, Urteile vom 6. 11. 2018, C-569/16 und C-570/16).

  • Im Ausgangsfall hat das BAG die Abgeltung von drei Bestandteilen des Urlaubs anerkannt:
  • Zunächst den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 bzw. 24 Werktagen.
  • Den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen gem. § 125 SGB IX (a. F.) bzw. § 208 SGB IX (n. F.).

Darüber hinaus den tariflichen Urlaub, denn der vorliegende Tarifvertrag enthält keine Klausel, dass den Erben das Verfallrisiko für den tariflichen Mehrurlaub bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod des Arbeitnehmers zugewiesen sei.

Das BAG scheint es demnach für zulässig zu halten, den über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden Urlaub durch eindeutige vertragliche Vereinbarung auch von der Vererblichkeit auszunehmen.

Allerdings müssen die gesetzlichen oder die testamentarisch eingesetzten Erben den Abgeltungsanspruch auch geltend machen. Sofern diese nicht innerhalb von sechs Wochen nach dem Todesfall die Ausschlagung des Erbes erklären, haben sie drei Jahre Zeit, die Herausgabe des Erbes in Form einer Abgeltungszahlung zu verlangen. Sind im Arbeitsvertrag Verfallklausen vereinbart, können diese ihre Wirkung aber auch gegenüber den Erben entfalten. Die dort festgelegte Frist zur Geltendmachung aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis darf allerdings, soweit es die Erben betrifft, nicht kürzer sein als drei Monate. Übrigens sind Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Erben aktiv ausfindig zu machen.