Betriebsrentner sollen ab 2020 entlastet werden

Das Bundeskabinett hat am 18. November 2019 den Entwurf für ein „Gesetz zur Einführung eines Freibetrags in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge“ auf den Weg gebracht, der nun zügig das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen soll.

Zusätzlich zur bestehenden Freigrenze von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße (2020: 159,25 EUR) für Versorgungsbezüge und/oder Arbeitseinkommen soll ab dem 1. Januar 2020 bei Pflichtmitgliedern ausschließlich für Betriebsrenten (Versorgungsbezüge nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V) ein Freibetrag von ebenfalls 1/20 der monatlichen Bezugsgröße gelten. Erst ab dieser Höhe werden Krankenversicherungsbeiträge fällig, und zwar weiterhin nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz plus Zusatzbeitragssatz der jeweiligen Krankenkasse. In der Pflegeversicherung kommt der neue Freibetrag nicht zur Anwendung.

Die sog. „Doppelverbeitragung“ gilt seit 2004, zuvor mussten Versorgungsbezugsempfänger lediglich den halben Beitragssatz zahlen. Sobald die Freigrenze überschritten ist, werden bisher Beiträge auf die gesamte Betriebsrente fällig. Die Neuregelungen stellen wir Ihnen in einer unserer nächsten Ausgaben umfassend vor.