Minijobs: Höchstarbeitszeit beachten

Zum 1. Januar 2020 steigt der Mindestlohn von 9,19 EUR (2019) auf 9,35 EUR pro Zeitstunde. Damit sinkt für geringfügig entlohnte Beschäftigte (Minijobber, 450-EUR-Kräfte) gleichzeitig die zulässige Höchstarbeitszeit, sofern der Minijob weiterhin versicherungs- und abgabenfrei bleiben soll.

Arbeitgeber, die Minijobber beschäftigen, sollten zum Stichtag 1. Januar 2020 prüfen, ob die Entgeltgrenze von 450 EUR bei der bestehenden Arbeitszeit überschritten wird. Ist dies der Fall und soll der Mitarbeiter weiterhin als Minijobber beschäftigt werden, müssen zwangsläufig die Arbeitsstunden reduziert werden. Die maximale monatliche Arbeitszeit beträgt 2020 nur noch 48,12 Stunden (450 EUR geteilt durch 9,35 EUR), 2019 waren es noch 48,96 Stunden im Monat.