Kein Wegeunfall vor Schichtende

Verlässt ein Arbeitnehmer vor Schichtende unabgemeldet seinen Arbeitsplatz und ist bei einem Verkehrsunfall dann nicht feststellbar, ob der Beschäftigte sich auf seinem Weg nach Hause befunden hat, geht dies zu seinen Lasten. So lautet ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts (BSG).

Die Beteiligten stritten darum, ob der tödliche Verkehrsunfall des Ehemanns der Klägerin ein Arbeitsunfall war. Der Verstorbene verließ ohne erkennbaren Grund während der Schicht vorzeitig seinen Arbeitsplatz. Auch meldete er sich bei der Arbeitszeiterfassung und den Kollegen nicht ab. Er fuhr mit seinem PKW auf der Route seines direkten Heimwegs, wo er später tödlich verunglückte. Der beklagte Unfallversicherungsträger lehnte einen Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab, da nicht mehr feststellbar sei, ob der Ehemann tatsächlich nach Hause fahren wollte. Unfallversichert sei nur das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit.

Dieser Auffassung folgte auch das BSG. Für einen Unfallversicherungsschutz müsse die Handlungstendenz des Beschäftigten darauf gerichtet gewesen sein, dass er den Weg von der Arbeitsstätte nach Hause oder zu einem anderen versicherten Ort zurücklegen wollte. Diese Handlungstendenz könne weder aufgrund des äußeren Verhaltens des Verstorbenen noch aus den sonstigen Umständen nachgewiesen werden.

BSG, Urteil vom 6. 10. 2020, B 2 U 9/19 R