Brexit - Auswirkungen auf die Sozialversicherung

Das Vereinigte Königreich (VK) hat zum Ablauf des 31. Januar 2020 die Europäische Union (EU) verlassen. Um Anschlussvereinbarungen zwischen dem VK und der EU aushandeln zu können, gilt bis 31. Dezember 2020 eine Übergangsphase. Die seit März 2020 laufenden Verhandlungen blieben bisher allerdings weitgehend ergebnislos.

Es ist nicht auszuschließen, dass die Verhandlungen ohne Anschlussvereinbarungen („No-Deal-Brexit“) über die künftigen Beziehungen zu Ende gehen werden. In diesem Fall wird das VK mit dem Jahreswechsel 2020/2021 für die EU zu einem Drittstaat und es gelten sozialversicherungsrechtlich die Regelungen zur Ein- und Ausstrahlung.

Das zwischen der EU und dem VK geschlossene Austrittsabkommen entfaltet für Bestandsfälle auch über den 31. Dezember 2020 hinaus Wirkung. In der Folge sind für Sachverhalte, die vor dem 1. Januar 2021 einen grenzüberschreitenden Bezug zum VK aufgewiesen haben, die Regelungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in dem im Austrittsabkommen festgelegten Rahmen weiterhin gültig.

Gilt also für eine Person das deutsche Recht, während sie im VK eine Erwerbstätigkeit ausübt (z. B. weil sie dorthin entsandt ist), so sind auch über den 31. Dezember 2020 hinaus die deutschen Rechtsvorschriften anwendbar, solange die Situation ununterbrochen fortbesteht. Das bedeutet beispielsweise, dass bei einer Entsendung in das VK, die spätestens am 31. Dezember 2020 beginnt, eine A1-Bescheinigung für maximal 24 Monate – also längstens bis zum 30. Dezember 2022 – ausgestellt werden kann, wenn auch die sonstigen Entsendevoraussetzungen erfüllt sind.

Praxistipp

Sofern eine A1-Bescheinigung für das VK zuletzt nur befristet bis zum ursprünglich vorgesehenen Austrittsdatum ausgestellt wurde und die Tätigkeit im VK weiter andauert, sollte bei der zuständigen Stelle (z. B. Krankenkasse) die Ausstellung einer neuen A1-Bescheinigung beantragt werden. Aktuelle Informationen zu den Auswirkungen des Brexits finden Sie auf der Homepage der DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland).