Jahresmeldungen 2020

Welche Beschäftigungszeiten müssen gemeldet werden?

Mit der Jahresmeldung werden immer nur die Beschäftigungszeiten eines Kalenderjahres übermittelt – für jedes Kalenderjahr ist also eine separate Meldung zu erstellen. Bei einer durchgehenden Beschäftigung wird mit der Jahresmeldung 2020 der Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020 gemeldet.

Sofern unterjährig bereits Zeiten im Rahmen des DEÜV-Meldeverfahrens abgedeckt sind (z. B. wegen einer Unterbrechung, eines Krankenkassen- oder Beitragsgruppenwechsels), dürfen diese Zeiten nicht noch einmal mit der Jahresmeldung bescheinigt werden.

Wann die Jahresmeldung entfällt

Keine Jahresmeldungen müssen abgegeben werden, wenn

  • ein Beschäftigungsverhältnis am 31. Dezember endet, denn dann ist nur die reguläre Abmeldung („30”) zu erstellen,
  • ein Wechsel der Krankenkasse („31”) oder der Beitragsgruppe („32”) zum 31. Dezember per Änderungsmeldung zu melden ist,
  • eine Unterbrechungsmeldung erfolgt ist, seither kein Arbeitsentgelt bezogen wurde und die Unterbrechung über den 31. Dezember hinaus andauert (z. B. bei Krankengeldbezug oder Elternzeit).