Rückführung des Solidaritätszuschlags

Milderungszone

Oberhalb der Freigrenze setzt wie schon bislang eine sog. Milderungszone ein. In dieser wird der Solidaritätszuschlag nicht gleich in voller Höhe erhoben, sondern schrittweise an den vollen Satz von 5,5 Prozent herangeführt. Hintergrund dafür ist, dass ein angemessener und verhältnismäßiger Übergang gewährleistet werden soll.

Hierzu wird eine Vergleichsrechnung angestellt. Zunächst wird der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent des Lohnsteuerbetrags ermittelt. Zum Vergleich wird eine Berechnung mit dem Zuschlag von 11,9 Prozent (bis 2020: 20 Prozent) vorgenommen: (Lohnsteuer - Freigrenze) x 11,9 Prozent. Der niedrigere Betrag ist der zu erhebende Solidaritätszuschlag.