Praxistipp

Wenn Unternehmen eine Stellenanzeige aufgeben, sollten sie – unabhängig von der Berufsangabe – auf einen eindeutigen Hinweis zur Geschlechtsneutralität wie z. B. „m/w/d“ achten.

Diskriminierung im Job vermeiden

Gendersternchen und „d“ wie deutsch

Eine Gebietskörperschaft hatte Stellen für „Diplom-Sozialpädagog*innen, Diplom- Sozialarbeiter*innen und Diplom-Heilpädagog*innen“ ausgeschrieben und dabei das sog. Gendersternchen (*) zum Ausdruck der Geschlechtsneutralität genutzt. Im weiteren Text der Stellenanzeige hieß es ausdrücklich „Näheres entnehmen Sie bitte dem nachstehenden Anforderungsprofil einer Fachkraft (m/w/d)“ sowie: „Schwerbehinderte Bewerber*innen werden bei entsprechender Eignung bevorzugt berücksichtigt.“

Eine zweigeschlechtlich geborene schwerbehinderte Person bewarb sich daraufhin auf die ausgeschriebenen Stellen, dies allerdings erfolglos. Der Arbeitgeber hielt die Person nämlich fachlich für so ungeeignet, dass sie nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen wurde. Daraufhin klagte sie vor dem Arbeitsgericht und machte Entschädigungsansprüche geltend, u. a. aufgrund einer Diskriminierung wegen des Geschlechts, denn das in der Stellenausschreibung genutzte Gendersternchen (*) stelle, so die Klägerin, bei der Formulierung „Schwerbehinderte Bewerber*innen“ auf den Aspekt Geschlecht ab. Zudem trug die Klägerin vor, auch unter dem Gesichtspunkt der Rasse diskriminiert worden zu sein, da zweigeschlechtlich geborene Menschen in der Vergangenheit in verschiedenen Gesellschaften unter diesem Gesichtspunkt verfolgt wurden. Das „d“ müsse auch nicht zwingend für „divers“ stehen, sondern könne auch „deutsch“ bedeuten. Weiterhin sei die Verwendung des Begriffs „schwerbehinderte Bewerber*innen“ mit Gendersternchen laut Vorgaben des SGB IX nicht geschlechtsneutral und deshalb diskriminierend.

Aufseiten des beklagten Arbeitgebers wird man sich ob dieser Argumentation die Augen gerieben haben. Das LAG Schleswig-Holstein bescheinigte dem beklagten Arbeitgeber, alles getan zu haben, um die zu besetzenden Stellen geschlechtsneutral und diskriminierungsfrei auszuschreiben (LAG Schleswig-Holstein, 22.6.2021 – 3 Sa 37 öD/21).

Schon zuvor hatten Arbeitsgerichte festgestellt, dass die Verwendung des Gendersternchens in einer Stellenausschreibung zweigeschlechtlich geborene Menschen nicht diskriminiert (ArbG Gießen, 19.5.2020 – 9 Ca 8/20). Diese Auffassung teilt das LAG Schleswig-Holstein und führt weiterhin aus, dass die Verwendung von Gendersternchen einer geschlechtersensiblen und diskriminierungsfreien Sprache dient und zudem von der Antidiskriminierungsstelle der Bundesregierung empfohlen wird.

Vor allem aber ergebe sich aus dem Zusatz „m/w/d“ im Ausschreibungstext, dass die zu besetzenden Stellen vom Arbeitgeber geschlechtsneutral ausgeschrieben werden sollten. Das LAG verweist weiterhin darauf, dass die Nutzung von Gendersternchen momentan zu den am weitesten verbreiteten Methoden gehört, um die Vielfalt der Geschlechter deutlich zu machen. Auf diese Weise sollen Menschen angesprochen werden, die sich weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugehörig fühlen oder die sich nicht dauerhaft oder ausschließlich einem Geschlecht zuordnen lassen.

Die Behauptung der Klägerin, das „d“ könne auch für „deutsch“ stehen, hielt das LAG schlicht für abwegig.