Beschäftigung von Altersrentnern

Beurteilung in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung

Beurteilung in der Rentenversicherung

Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze sind beschäftigte Altersrentner in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Übergangsregelungen existieren lediglich für Beschäftigungsverhältnisse, die bereits am 31. Dezember 2016 bestanden. Ab Erreichen der Regelaltersgrenze wird unterschieden, ob die Altersrente als Voll- oder als Teilrente gewährt wird.

Bei einer Vollrente besteht ab Erreichen der Regelaltersgrenze Rentenversicherungsfreiheit. Arbeitgeber zahlen ihren Anteil – analog wie auch in der Arbeitslosenversicherung ab dem 1. Januar 2022 wieder – aber weiter. Seit dem Inkrafttreten des sog. Flexirentengesetzes haben Altersvollrentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze die Möglichkeit, auf die Rentenversicherungsfreiheit zu verzichten und weiterhin Rentenansprüche zu erwerben. In diesem Fall besteht dann auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze Versicherungspflicht und die Beiträge werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer getragen.

Bei Bezug einer Teilrente, die sich allein schon durch den Hinzuverdienst aus der Beschäftigung ergeben kann, gilt: Auch über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus besteht Rentenversicherungspflicht.

Kranken- und Pflegeversicherung

In der Kranken- und Pflegeversicherung sind beschäftigte Altersrentner versicherungspflichtig, die Regelaltersgrenze spielt hier keine Rolle. Abhängig davon, ob die Altersrente als Vollrente oder als Teilrente gewährt wird, gelten aber unterschiedliche Beitragssätze in der Krankenversicherung. Bei Bezug einer Vollrente besteht kein Anspruch auf Krankengeld mit der Folge, dass der ermäßigte Beitragssatz zur Krankenversicherung zur Anwendung kommt (Beitragsgruppenschlüssel „3“). Bei Bezug einer Teilrente wird hingegen im Falle einer Arbeitsunfähigkeit Krankengeld gezahlt, daher gilt der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung (Beitragsgruppenschlüssel „1“).