Besteuerung geringfügig Beschäftigter

Kurzfristig und geringfügig entlohnte Beschäftigte

Kurzfristige Beschäftigung

Der Arbeitgeber kann gem. § 40a Abs. 1 EStG unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug bei Arbeitnehmern, die nur kurzfristig beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent des Arbeitslohns zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer erheben. Eine kurzfristige Beschäftigung in diesem Sinne liegt vor, wenn

  • der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird,
  • die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt und
  • der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 120 EUR durchschnittlich je Arbeitstag nicht überschreitet oder
  • die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird.

Im Übrigen darf der Arbeitslohn während der Beschäftigung durchschnittlich 15 EUR je Arbeitsstunde nicht übersteigen.

Geringfügig entlohnte Beschäftigung

Der Arbeitgeber kann gem. § 40a Abs. 2 EStG unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern (einheitlicher Pauschsteuersatz) für das Arbeitsentgelt aus einem Minijob mit einem Pauschsteuersatz von 2 Prozent erheben.

Die steuerliche Behandlung orientiert sich an der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt dann vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig 450 EUR im Monat nicht überschreitet. Für die Prüfung kommt es nicht auf das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt an, sondern auf das Arbeitsentgelt, auf das ein Rechtsanspruch besteht. Denn das im Sozialversicherungsrecht geltende Entstehungsprinzip stellt auf den Anspruch auf Arbeitsentgelt ab, wogegen das im Lohnsteuerrecht geltende Zuflussprinzip allein an die tatsächliche Auszahlung des Arbeitslohns anknüpft.

Hat der Arbeitgeber in den Fällen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung den (pauschalen) Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent oder 5 Prozent nicht zu entrichten, kann er nach § 40a Abs. 2a EStG die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz in Höhe von 20 Prozent des Arbeitsentgelts zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer erheben. Diese Pauschalierung kommt insbesondere beim Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze aufgrund des Zusammenrechnens mehrerer Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern in Betracht.