Corona: Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld
Arbeitszeitkonten und Leiharbeitnehmer
Arbeitszeitkonten
Betriebe, die flexible Arbeitszeiten und Arbeitszeitkonten einsetzen, müssen vor der Gewährung von Kurzarbeitergeld Arbeitszeitkonten ausgleichen. Besteht bei Arbeitnehmern ein Plus auf dem Arbeitszeitkonto, so muss dies zunächst für den Ausgleich des Arbeitsausfalls herangezogen werden, bevor für diesen Mitarbeiter Kurzarbeitergeld geleistet werden kann. Seit dem 1. März – befristet bis zum Jahresende 2020 – müssen jedoch keine Minusstunden mehr aufgebaut werden, selbst wenn die Arbeitszeitvereinbarung zwischen den Betriebsparteien dies grundsätzlich vorsieht.
Leiharbeitnehmer
Leiharbeitnehmer wurden auch bislang schon bei der Ermittlung der im Betrieb Beschäftigten mit berücksichtigt. Allerdings erhielten sie im Fall von Kurzarbeit kein Kurzarbeitergeld, sondern von dem Verleiher die Vergütung fortgezahlt (Annahmeverzug des Verleihers). Mit der Kurzarbeitergeldverordnung (KugV) werden Leiharbeitnehmer in das Leistungsrecht des Kurzarbeitergeldes aufgenommen. Antragsberechtigt – und auszahlungspflichtig – hinsichtlich des Kurzarbeitergeldes für diese Arbeitnehmer sind ihre jeweiligen Verleiherbetriebe.
Praxistipp
Sind in Ihrem Betrieb Leiharbeitnehmer von Kurzarbeit betroffen, setzen Sie sich daher bitte mit den Verleihern in Verbindung.