Kurzarbeitergeld: Sonderregelungen verlängert
Die Bundesregierung hat mit den Sozialschutz-Paketen I und II im Frühjahr 2020 viele Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld geschaffen, um die Auswirkungen der Corona-Pandemie für Arbeitnehmer und Arbeitgeber abzufedern. Die Regelungen waren zunächst bis zum 31. Dezember 2020 befristet. Da ein Ende der Krise noch nicht absehbar ist, sollen nun etliche Sonderregelungen rund um das Kurzarbeitergeld verlängert werden.
Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld
Ein Betrieb kann weiterhin bereits dann Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten von einem Arbeitsausfall von über zehn Prozent betroffen sind. Normalerweise liegt diese Schwelle bei einem Drittel der Belegschaft. Voraussetzung für den erleichterten Zugang bis Ende 2021: Die Kurzarbeit im Betrieb wird spätestens bis zum 31. März 2021 eingeführt.
Keine negativen Arbeitszeitsalden
Auch auf das Aufbauen von negativen Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes wird bis Ende 2021 vollständig verzichtet. Hintergrund: Das bis vor der Corona-Pandemie geltende Recht verlangt, dass Arbeitszeitguthaben vorrangig eingesetzt werden, um Kurzarbeit zu vermeiden. Erst nach deren Einsatz besteht im Regelfall ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Verlängerung der Bezugsdauer
Für Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2020 entstanden ist, wird die insgesamt mögliche Bezugsdauer auf bis zu 24 Monate verlängert – längstens aber bis zum 31. Dezember 2021. Regulär kann Kurzarbeitergeld danach wieder für bis zu 12 Monate bezogen werden, bei fortlaufendem Bezug aber erst nach einer Unterbrechung von mindestens 3 Monaten.
Erstattung von SV-Beiträgen
Auch für die Sozialversicherungsbeiträge bei Kurzarbeit gibt es eine finanzielle Unterstützung: Die Beiträge aus 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt ohne Kurzarbeit und dem Ist-Entgelt während der Kurzarbeit haben die Arbeitgeber dem Grunde nach allein zu tragen. Bis zum 30. Juni 2021 werden sie aber aufgrund einer Sonderregelung durch die Bundesagentur für Arbeit in pauschalierter Form vollständig übernommen und erstattet.
Vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2021 werden die Beiträge nur noch zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit bis zum 30. Juni 2021 eingeführt wird. Diese Erstattung kann auf 100 Prozent erhöht werden – aber nur, wenn während der Kurzarbeit eine berufliche Qualifizierung erfolgt.
Erhöhung des Kurzarbeitergeldes
Das Kurzarbeitergeld wird für Beschäftigte, deren Arbeitsentgelt um mindestens die Hälfte reduziert ist, weiterhin wie seit April 2020 gestaffelt erhöht. Ab dem vierten Monat des Bezugs wird das Kurzarbeitergeld auf 70 Prozent (bzw. 77 Prozent für Beschäftigte mit mindestens einem Kind) und ab dem siebten Monat auf 80 Prozent (bzw. 87 Prozent für Beschäftigte mit mindestens einem Kind) aufgestockt. Diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2021 für alle Betroffenen, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist. Regulär beträgt das Kurzarbeitergeld 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns, für Berufstätige mit Kindern 67 Prozent.
Arbeitgeberzuschüsse bleiben steuerfrei
Auch die Steuererleichterungen für Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld bleiben bis Ende 2021 bestehen. Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung werden Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt ohne Kurzarbeit und dem Ist-Entgelt während der Kurzarbeit steuerfrei gestellt.
Keine Anrechnung von Minijobs
Auch 2021 werden geringfügig entlohnte Beschäftigungen bis 450 EUR im Monat generell nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Erfolgt 2020 noch für alle während der Kurzarbeit aufgenommenen Nebenbeschäftigungen keine Anrechnung des Entgelts auf das Kurzarbeitergeld bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens, soll diese vollumfängliche Hinzuverdienstmöglichkeit im Jahr 2021 nicht mehr gelten.