Mehr Flexibilität bei Elternzeit und Elterngeld
Weitere Änderungen
Darüber hinaus gibt es einige Änderungen, die weniger die Arbeitgeber als die betroffenen Eltern berühren. Es kann trotzdem hilfreich sein, diese bei Nachfragen der Arbeitnehmer zu kennen.
Zusätzliche Elterngeldmonate bei Frühgeburten
Da die Situation der Eltern im Falle einer Frühgeburt evtl. herausfordernder sein kann als zum regulären Beginn der Elternschaft, wurde dieser besonderen Lage Rechnung getragen. Die ursprüngliche Planung des Gesetzgebers sah vor, dass für Geburten, die sechs Wochen oder früher vor dem errechneten Geburtstermin erfolgen, ein zusätzlicher Monat Elterngeld gewährt werden sollte. Diese Regelung ist durch weitere Abstufungen modifiziert worden:
Anzahl der Wochen vor errechnetem Geburtstermin* | 6 | 8 | 12 | 16 |
Zusätzliche Elterngeldmonate | 1 | 2 | 3 | 4 |
* Für die Berechnung des Zeitraums zwischen dem errechneten und dem tatsächlichen Tag der Geburt ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem Zeugnis des Arztes, einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt.
Die Neuregelung führt allerdings nicht zu einer Verlängerung der Elternzeit. Lediglich die Mutterschutzfristen sind bei Frühgeburten länger.
Keine Anrechnung von Einkommensersatzleistungen
Die Corona-Sonderregelung, nach der sich die Höhe des Elterngeldes für teilzeitarbeitende Eltern nicht dadurch reduziert, dass sie Einkommensersatzleistungen erhalten, ist dauerhaft ins BEEG (§ 3 Abs. 1 Satz 4) übernommen worden. Damit ist für Geburten ab dem 1. September 2021 generell sichergestellt, dass sich der Elterngeldanspruch nicht verändert, weil die Eltern nach der Geburt des Kindes z. B. Kurzarbeiter- oder Krankengeld beziehen.
Beschränkung des Elterngeldes
Die Einkommensgrenze, bis zu der Eltern einen Anspruch auf Elterngeld haben, wurde von ursprünglich 500.000 EUR Jahreseinkommen auf 300.000 EUR gekürzt. Für Alleinerziehende liegt die Grenze weiterhin bei 250.000 EUR. Der Gesetzgeber begründet diese Änderung damit, dass zum einen nur sehr wenige Eltern die Jahresentgeltgrenze von 300.000 EUR überschreiten (ca. 7.000 in ganz Deutschland) und diese aufgrund ihres hohen Einkommens eine eigenständige Versorgung gewährleisten können.
Ausführliche Informationen sind im Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu finden.
Sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten
Unabhängig von den genannten geänderten Regelungen im Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) gilt, dass die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung während der Elternzeit und des Bezuges von Elterngeld erhalten bleibt. Allerdings besteht in dieser Zeit (sofern nicht in Teilzeit gearbeitet wird) Beitragsfreiheit. Das bedeutet, dass für diese Zeit keine SV-Tage anzusetzen sind.
Der Arbeitgeber muss eine Unterbrechungsmeldung (im Fall des Vaters mit Grund der Abgabe „52“) erstellen. Im Falle der Mutter ist regelmäßig bereits eine Unterbrechungsmeldung mit Grund der Abgabe „51“ wegen des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld erfolgt.