Änderungen im ELSTAM-Verfahren

Arbeitgeber sind mit Ausnahme von Härtefällen verpflichtet, ihre Arbeitnehmer zu Beginn des Arbeitsverhältnisses bei der Finanzverwaltung (FV) anzumelden und zugleich die Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) abzurufen. Nach dem Abruf sind die ELStAM in das Lohnkonto des Arbeitnehmers zu übernehmen und anzuwenden. Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 8. November 2018 die aktuellen Grundsätze bekannt gegeben. Wir stellen einige Brennpunkte vor.